Anwaltshaftung – Wenn Rechtsanwälte Fehler machen?

Anwaltshaftung – Wenn Rechtsanwälte Fehler machen?

Die Aufgabe und die Pflicht eines Anwalts ist es, seinen Mandanten bestmöglich rechtlich zu vertreten und seine Interessen zu wahren. Dabei haftet der Anwalt gegenüber seinen Mandanten bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner im Anwaltsvertrag festgehaltenen Pflichten – im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin.

Berlin, Herbst 2022. Enttäuschung, schlechte Gefühle und Verrat sind die Folge, wenn der Anwalt versagt. Ein Rechtsanwalt beauftragt jemand, der Hilfe braucht und Beistand. Schlimm, wenn das dann in einer Misere endet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um einen Ehescheidung in Detmold geht oder einen Verkehrsunfall im Ruhrgebiet; eine ausgeschlagene Erbschaft in Frankfurt oder eine missglückte Unternehmensberatung in Emden. 

Anwaltsverträge können unterschiedlich gestaltet sein. Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte weist darauf hin, dass Rechtsanwälte immer ehrliche und richtige Beratung schulden. Bei einem Dauermandat handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz BGB). Ansonsten gestaltet sich ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Eine Honorarkürzung ist wegen Schlechterfüllung nicht möglich, aber es kann gegebenenfalls zu einem ersatzfähigen Schaden kommen. Tätigkeitsverbote liegen vor, wenn der konsultierte Anwalt bereits in der Rechtssache entweder als andere Rechtsperson (Richter, Schiedsrichter) aufgetreten ist oder selbst Partei dieser Rechtssache ist.

Pflichten aus dem Anwaltsvertrag

Neben dem täglichen Durchsehen von Post- beziehungsweise E-Mails haben Anwälte noch eine Reihe weiterer Pflichten, die sich aus ihrer Aufgabe als Anwalt ergeben. Das ist die Sorge um ihren Mandanten. 

Informations- Aufklärungspflicht

Sobald ein Mandat aufgenommen wurde, hat zunächst der Mandant eine Informationspflicht. Ihm obliegt es nach seinem besten Wissen, den konsultierten Anwalt über den Sachverhalt zu informieren. Alle Informationen, die verschwiegen wurden, können eine Haftung durch den Anwalt eventuell ausschließen. Diese Pflicht besteht während der gesamten Zeit des Mandats. Sollten neue Erkenntnisse hinzukommen, müssen diese unverzüglich dem Anwalt mitgeteilt werden. Weiterhin besteht für Mandanten eine Weisungspflicht. Der Mandant muss sein gewünschtes Ziel dem Anwalt vortragen. Dr. Schulte gibt zu bedenken, dass der Anwalt gegensätzlich eine Aufklärungspflicht hat. Er ist verpflichtet alle relevanten Fakten dem Mandanten darzulegen. Dabei müssen noch fehlende Informationen durch den Anwalt erfragt und Unterlagen angefordert werden. Da Mandanten in den meisten Fällen juristische Laien sind, gilt es alle Informationen kritisch zu überprüfen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Informationspflicht des Mandanten und der Aufklärungspflicht des Anwalts.

Verschwiegenheitspflicht

Anwaltshaftung – Wenn Rechtsanwälte Fehler machen?
Valentin Schulte – Kanzlei Dr. Schulte

Über die Dauer des Mandats und darüber hinaus unterliegt der Anwalt der Verschwiegenheitspflicht. Informationen zum Mandanten oder zum vorliegenden Sachverhalt dürfen nicht weitergegeben werden, außer wenn es nötig ist oder der Mandant es ausdrücklich erlaubt. Nach Niederlegung des Mandats muss der Anwalt weiterhin alle gerichtlichen Schriftstücke, die ihn erreichen, an den Mandanten weiterleiten.

Haftungsfalle Fristen

Die meisten Haftungsfälle geschehen durch vom Anwalt versäumte Fristen. Gerade bei der Wahrung von Fristen besteht das größtmögliche Fehlerpotential. Anwälte vertreten für gewöhnlich mehr als einen Mandanten gleichzeitig. Jeder Sachverhalt wird unterschiedliche Fristen für verschiedene Aufgaben beinhalten. Es ist die Ausgabe des Anwalts, alle Fristen einzuhalten. Der Anwalt haftet ebenfalls für Personalauswahl und unzureichende Arbeitsanweisungen.

Rechtsprüfung

Anwälte sind verpflichtet eine ordnungsgemäße Rechtsprüfung des ihm vorliegenden Falles vorzunehmen. Dabei beziehen Anwälte nicht nur inländische, sondern ebenfalls ausländische Rechtsprechungen in ihre Prüfung mit ein. Dem Anwalt obliegt es alle relevanten Rechtsnormen zu ermitteln und diese richtig anzuwenden. Bei der Prüfung wird sich an höchstrichterlichen Rechtsprechungen zu ähnlichen Fällen orientiert. Die Ergebnisse müssen dem Mandanten in Beratungs- und Belehrungsgesprächen präsentiert werden; es erfolgt eine Risikoaufklärung. Der Mandant wird über alle Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung stehen, aufgeklärt. Dabei muss der Anwalt deutlich aufzeigen, welches der erfolgversprechendste und für den Mandanten sicherste Weg ist und diesen rechtlich umsetzen. Sollte durch den Mandanten ein aussichtsloser Rechtsstreit geführt werden wollen, ist es dem Anwalt möglich sein Mandat niederzulegen.

Rechtsfolge (Haftung des Anwalts)

Sollte eine Pflicht durch den Anwalt verletzt worden sein, besteht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch. Dabei greifen Haftungsnormen wie §§ 280, 823 BGB.

Der konsultierte Anwalt kann in einem eigenen Haftungsfall den Mandanten nicht vertreten. Es muss ein neuer Anwalt hinzugezogen werden. Anwälte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung ausgestattet. Ebenfalls kann eine Haftung gegenüber Nichtmandanten bestehen. Dies ist in familien- oder erbrechtlichen Mandaten üblicherweise der Fall. Eine Haftung besteht insbesondere bei einer Überschreitung der anwaltlichen Vollmacht nach § 179 BGB. Wie im allgemeinen Schadensersatzrecht muss ein Schaden für den Mandanten eingetreten sein. Die Darlegungs- und Beweislast trägt in einem solchen Fall der Mandant. Ob ein Haftungsfall besteht, sollte ein unabhängiger dritter Anwalt überprüfen.

Wer also von seinem Rechtsanwalt enttäuscht ist, muss überlegen, ob er einfach nur Pech hatte oder tatsächlich falsch beraten worden ist. 

 

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de

 

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